Mitgliederversammlung
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Satzung
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Satzung des Hundehilfe Polen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Hundehilfe Polen e.V. (2) Er hat den Sitz in Hanstedt/Nordheide. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Winsen/Luhe eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/(mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung ( §§ 51ff ) in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zweck des Vereins ist, in Not geratenen Hunden in Polen zu helfen, ein lebenswürdiges Dasein zu erhalten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Unterstützung von staatlichen und privaten Tierheimen in Polen durch materielle, finanzielle sowie persönliche Hilfestellung, insbesondere Vermittlung von Hunden aus polnischen Tierheimen nach Deutschland. - Durchführung von Pflege und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. - Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit über den Sinn und Inhalt seines Tierschutzgedankens, seine rechtlichen Grundlagen sowie deren praktische Anwendung. Fortbildungen, sofern diese nötig und vom Verein finanziell tragbar sind, werden unterstützt.
(3) Der Verein Hundehilfe Polen e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur “Freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland”.
§ 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich ( und juristische ) Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Jahresende. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) die Kassenprüfer
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, der/ der 1. Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart/ der Kassenwärterin und dem/der Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der/die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 3/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens, folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene, Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere Jahresabrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.Bsp. auch über a) Gebührenbefreiungen b) Aufgaben des Vereins c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich d) Mitgliedsbeiträge und deren Aufteilung e) Satzungsänderungen f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung notwendig. Hier genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wird. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Einstimmigkeit der Mitglieder erfoderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tierschutzvereine, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/ Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Aktualisiert (Donnerstag, den 15. Juli 2010 um 22:42 Uhr)
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